1.1 Seit wann gibt es die Fahrerlaubnis auf Probe?
In der Bundesrepublik Deutschland wurde die Fahrerlaubnis auf Probe zum
1. November 1986 eingeführt. Im Zuge der Wiedervereinigung wurde
sie am 3. Oktober auch in den neuen Bundesländern, d.h. im Gebiet
der ehemaligen DDR, eingeführt.
Seit dem 1. Januar 1999 gelten aufgrund der Neuregelung vieler
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (Einführung der
EU-Fahrerlaubnisklassen) auch für die Fahrerlaubnis auf Probe neue
Bestimmungen.
1.2 Warum wurde die Fahrerlaubnis auf Probe eingeführt?
Die Fahrerlaubnis auf Probe wurde eingeführt, um dem hohen
Unfallrisiko von Fahranfängern entgegenzuwirken. Vor allem junge
Fahranfänger – und das ist die große Mehrheit der
Führerscheinneulinge – verunglücken wesentlich
häufiger als es ihrem Anteil an den Kraftfahrern insgesamt
entspricht. Nach den Erkenntnissen der Unfallforschung spielen dabei...
- die noch unzureichende Gefahrenwahrnehmung
- Schwierigkeiten mit der Fahrzeugbeherrschung
- problematische Einstellungen und Fahrmotive
eine wichtige Rolle.
Die sorgfältige Beachtung der Verkehrsvorschriften kann den
Fahranfängern helfen, gefährliche Situationen zu vermeiden,
in die sie sonst durch die Fehleinschätzung ihrer eigenen
Fähigkeiten geraten könnten. Neben den für alle
Kraftfahrer geltenden Sanktionen sind deshalb bei schwerwiegenden
Regelmissachtungen während der Probezeit besondere Maßnahmen
vorgesehen. Dadurch soll ein zu sorgloser Umgang mit den in der
Fahrausbildung kennen gelernten Regeln verhindert werden. Diejenigen,
die dennoch auffällig werden, erhalten in einem Aufbauseminar
Hilfen, um anschließend möglichst delikt- und unfallfrei zu
bleiben. Durch die gleichzeitige Verlängerung der Probezeit wird
beobachtet, inwieweit ihnen dies tatsächlich gelingt.
1.3 Wo findet man die rechtlichen Grundlagen?
Die Rechtsvorschriften, durch die die Fahrerlaubnis auf Probe beschrieben wird, findet man
- im Straßenverkehrsgesetz (StVG) in den §§ 2a, 2b und 2c
- in der Fahrerlaubnisverordnung (FEV) in den §§ 32 bis 39 und der Anlage 12
- im Fahrlehrergesetz (FahrlG) in den §§ 31, 33 und 33a
- in der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG) in den §§ 13 bis 15.
1.4 Wann wird eine Fahrerlaubnis auf Probe erteilt?
Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe
erteilt. Lediglich die Fahrerlaubnisklassen M (Kleinkrafträder), L
und T (land- und forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen) werden
nicht auf Probe erteilt. Für Inhaber dieser Fahrerlaubnisse
beginnt die Probezeit erst bei einer Erweiterung auf eine der Klassen
A, A1 oder B.
1.5 Wie lange dauert die Probezeit?
Die Probezeit dauert 2 Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung der
Fahrerlaubnis, d.h. von der Aushändigung des Führerscheins
an. Bei einem schwerwiegenden Regelverstoß verlängert sich
die Dauer auf 4 Jahre.
Eine Erweiterung der Fahrerlaubnis auf zusätzliche Klassen ist für den Ablauf der Probezeit ohne Bedeutung.
1.6 Wodurch wird die Probezeit unterbrochen oder vorzeitig beendet?
Die Probezeit endet vorzeitig, wenn
- die Fahrerlaubnis vor Ablauf der Probezeit entzogen wird
- der Inhaber auf die Fahrerlaubnis verzichtet.
Mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis, wird die vorzeitig
beendete Probezeit anschließend fortgesetzt. Die neue Probezeit
dauert dann nur noch so lange, bis der Inhaber insgesamt 2 (oder 4)
Jahre Probezeit hatte.
Während eines Fahrverbotes läuft die Probezeit weiter.
Dagegen wird sie unterbrochen, wenn der Führerschein
beschlagnahmt, sichergestellt, verwahrt oder vorläufig entzogen
wird.
1.7 Welche Regelungen gelten für ausländische Fahrerlaubnisinhaber?
Pfeil Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum:
Verlegt der Fahrerlaubnisinhaber seinen ordentlichen Wohnsitz nach
Deutschland, so muss er seine Fahrerlaubnis innerhalb von 185 Tagen
registrieren lassen, wenn er die Fahrerlaubnis noch nicht länger
als 2 Jahre besitzt. Für den Fahrer wird dann eine Probezeit
registriert, die allerdings nur noch solange dauert, bis seit Erteilung
der ausländischen Fahrerlaubnis 2 (bzw. bei Auffälligkeit 4)
Jahre vergangen sind.
- Fahrerlaubnisinhaber aus anderen Staaten:
Sie müssen spätestens 185 Tage nach der Verlegung ihres
ordentlichen Wohnsitzes nach Deutschland eine deutsche Fahrerlaubnis
beantragen. Wird diese erteilt, so beginnt ebenfalls eine (Rest-)
Probezeit, wenn seit der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis
noch keine 2 Jahre vergangen sind. Ist der Betreffende eine Zeit lang
unberechtigt in Deutschland gefahren, so wird diese Zeit nicht als
Probezeit angerechnet.
1.8 Wann verlängert sich die Probezeit auf 4 Jahre?
Begeht der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe
- einen schwerwiegenden oder
- zwei weniger schwerwiegende,
mit mindestens 40,- Euro (Regelsatz laut Bußgeldkatalog) zu
ahndende Regelverstöße, so wird gleichzeitig mit der
Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar die Probezeit auf 4
Jahre verlängert.
1.9 Wie wird die Probezeit registriert?
Die Probezeit wird im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrtbundesamt
in Flensburg registriert. Dort wird bei der Eintragung von
Verkehrsverstößen festgestellt, ob der jeweilige Kraftfahrer
Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe ist und entsprechende
Maßnahmen – durch Mitteilung an die zuständige
Fahrerlaubnisbehörde - veranlasst werden müssen.
2. Was geschieht bei Verkehrsverstößen während der Probezeit?
2.1 Welche Verkehrsverstöße führen während der Probezeit zu besonderen Maßnahmen?
Verstöße können nur dann zu den besonderen für die
Probezeit vorgesehenen Maßnahmen führen, wenn sie so
schwerwiegend sind, dass sie im Verkehrszentralregister beim
Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg eingetragen werden.
Dies ist der Fall
- bei allen Verkehrs-Straftaten
- bei Ordnungswidrigkeiten nur dann, wenn das Bußgeld laut
Bußgeld-Katalog (Regelsatz) mindestens 40,- Euro beträgt.
Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Regelsatz von weniger als 40,- Euro
geahndet und deshalb nicht in Flensburg registriert werden, sind
für die Probezeit also ohne Bedeutung.
Daher führen z.B.
- das Überschreiten der Parkzeit an einer Parkuhr
- eine Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem Pkw von nicht mehr als 20 km/h
- eine Vorfahrtmissachtung, bei der niemand gefährdet wurde
nicht zu Probezeit-Maßnahmen.
Bei den Verkehrsverstößen, die für die Probezeit von Bedeutung sind, werden
- "schwerwiegende" Verstöße (Katalog A) und
- "weniger schwerwiegende" Verstöße (Katalog B)
unterschieden.
Bei den "schwerwiegenden" Katalog-A-Verstößen kommt es schon
nach dem ersten Verstoß zu Maßnahmen. Liegt dagegen
zunächst nur ein "weniger schwerwiegendes" B-Delikt vor, so
führt erst die nächste Auffälligkeit (nach A oder nach
B) zu einer Maßnahme.
Kommt es aufgrund eines Verkehrsverstoßes zu einer
fahrlässigen Körperverletzung oder zu fahrlässiger
Tötung, so ist für die Zuordnung zu Katalog A oder Katalog B
die Art des zugrundeliegenden Verstoßes und nicht die tragische
Folge ausschlaggebend.
2.2 Was sind "schwerwiegende Verkehrsverstöße" (Katalog A)?
Zu den schwerwiegenden Zuwiderhandlungen in Katalog A, von denen
bereits ein Verstoß zu Maßnahmen führt, zählen
z.B. Verkehrsstraftaten wie
- unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
- Nötigung (z.B. durch dichtes Auffahren auf der Autobahn mit Betätigen der Lichthupe)
- gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (z.B. durch illegale Autorennen)
- Trunkenheit im Verkehr.
Auch die meisten Ordnungswidrigkeiten sind A-Delikte, z.B.
- Geschwindigkeitsübertretungen von mehr als 20 km/h mit dem Pkw oder um mehr als 15 km/h mit einem Lkw
- Gefährdung anderer durch Vorfahrtmissachtung oder Fehler beim Abbiegen
- Missachtung des Rotlicht an einer Ampel
- Überholen im Überholverbot,
- zu geringer Sicherheitsabstand bei mehr als 80 km/h (weniger als halber Tachowert).
2.3 Was sind "weniger schwerwiegende Verkehrsverstöße" (Katalog B)?
Zu den Verkehrsverstößen, zu denen erst noch ein weiteres
Delikt hinzukommen muss, damit Probezeit-Maßnahmen angeordnet
werden, zählen z.B.
- ungesicherte Ladung
- Mitnahme von Kinder ohne die vorgeschriebene Rückhalteeinrichtung (Kindersitz)
- Gefährdung durch ein nicht vorschriftsmäßig abgesichertes liegengebliebenes Fahrzeug
- Fahren mit abgefahrenen Reifen.
Auch wenn diese Delikte als "weniger schwerwiegend" eingestuft worden
sind, sind sie natürlich nicht ungefährlich, sondern
können im Einzelfall zu tragischen Folgen führen.
2.4 Mit welchem Fahrzeug kann man auffällig werden?
Die Probezeit erstreckt sich auf alle Arten der Verkehrsteilnahme.
Daher werden auch bei Verstößen mit einem Mofa oder Moped,
die in das Verkehrszentralregister eingetragen werden, die für die
Probezeit vorgesehenen Maßnahmen angeordnet.
2.5 Was geschieht, wenn ein Fahranfänger während der Probezeit auffällig wird?
Bei Auffälligkeit während der Probezeit - jeweils ein
Verstoß nach Katalog A oder zwei Verstöße nach Katalog
B - sind insgesamt drei Maßnahmestufen vorgesehen.
Grafik: Pfeil Nach der ersten Auffälligkeit (1x A oder 2x B) wird
die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet. Außerdem wird
die Probezeit auf 4 Jahre verlängert.
Grafik: Pfeil Erfolgt nach der Teilnahme am Aufbauseminar eine weitere
Auffälligkeit (1x A oder 2x B), so wird eine Verwarnung
ausgesprochen und die freiwillige Teilnahme an einer
verkehrspsychologischen Beratung empfohlen.
Verstöße, die noch vor dem Ende des Aufbauseminars begangen
werden, führen noch nicht zu dieser Maßnahme. Denn
zunächst soll abgewartet werden, ob sich durch die Teilnahme am
Aufbauseminar das Verkehrsverhalten verbessert.
Pfeil Kommt es nach Ablauf von 2 Monaten nach der Verwarnung zu einer
weiteren Auffälligkeit (1x A oder 2x B), so wird die Fahrerlaubnis
entzogen.
2.6 Welche weiteren Maßnahmen sind während der Probezeit möglich?
Wie bei jedem Kraftfahrer kann auch ein Fahranfänger während
der Probezeit Verkehrsverstöße begehen, die seine Eignung
zum Führen eines Kraftfahrzeuges fraglich erscheinen lassen. In
einem solchen Fall kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung
eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen. Hält die
Behörde aufgrund des Gutachtens die Nichteignung für
erwiesen, so entzieht sie die Fahrerlaubnis.
Auch eine sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis durch die
Verwaltungsbehörde, z.B. bei Trunkenheit im Verkehr ist
möglich.
Für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis ist es in jedem Fall
erforderlich, dass zuvor bereits an einem Aufbauseminar teilgenommen
wurde.
2.7 Abbildung: Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe
3. Aufbauseminare im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe
3.1 Wie wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet?
Wenn beim Kraftfahrt-Bundesamt für einen Kraftfahrer mit Probezeit
ein A-Delikt oder das zweite B-Delikt registriert wird, informiert das
Amt die zuständige Fahrerlaubnisbehörde. Diese fordert den
auffällig gewordenen Fahranfänger dann auf, an einem
Aufbauseminar teilzunehmen und innerhalb einer bestimmten Frist eine
Teilnahmebescheinigung darüber vorzulegen.
Die Frist beträgt in der Regel nicht mehr als 8 Wochen und kann
nur bei Vorliegen ganz besonderer Gründe (z.B.
Krankenhausaufenthalt) verlängert werden.
Gegen die Aufforderung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar kann
Widerspruch eingelegt werden. Dieser hat jedoch keine aufschiebende
Wirkung, d.h. die für das Vorlegen der Teilnahmebescheinigung
gesetzte Frist muss in jedem Fall eingehalten werden.
Übrigens ist die Anordnung ein Verwaltungsakt, für den von dem Betroffenen eine Verwaltungsgebühr zu zahlen ist.
3.2 Welche verschiedenen Arten von Aufbauseminaren gibt es?
3.2.1 Aufbauseminare in Fahrschulen
Die große Mehrheit der auffällig gewordenen
Fahranfänger, nämlich alle, deren Verstoß nicht im
Zusammenhang mit dem Fahren unter Alkohol- oder Drogen-Einfluss stand,
muss an einem Aufbauseminar in einer Fahrschule teilnehmen.
Diese Seminare nach dem Programm "Aufbauseminar für
Fahranfänger – ASF" werden unter 4. genauer beschrieben. Sie
dürfen nur von Fahrlehrern mit einer speziellen Zusatzausbildung
durchgeführt werden, die die sog. Seminarerlaubnis besitzen.
3.2.2 Besondere Aufbauseminare
Wer unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen am Straßenverkehr
teilgenommen hat und auffällig geworden ist, muss an einem
"besonderen" Aufbauseminar teilnehmen. Diese Seminare werden durch
dafür ausgebildete und zugelassene Verkehrspsychologen
durchgeführt. Sie bestehen aus einem Vorgespräch und 3
Sitzungen zu je 180 Minuten Dauer.
3.3 Wie meldet man sich zu einem Aufbauseminar an?
Die Fahrerlaubnisbehörde kann Auskunft darüber geben, an wen
der Betroffene sich wenden muss, um sich für ein Aufbauseminar
anzumelden.
Dort weiß man,
- welche Fahrschulen im Zuständigkeitsbereich der Behörde Aufbauseminare durchführen
- ob es eine zentrale Anmeldestelle gibt, an die man sich wenden kann
- welche Verkehrspsychologen berechtigt sind, besondere Aufbauseminare
für alkohol- oder drogenauffällige Fahranfänger
durchzuführen.
3.4 Was kostet ein Aufbauseminar?
Es gibt keine verbindlich festgelegte Teilnahmegebühr, sondern
jede Fahrschule legt den Preis – so wie bei der Fahrausbildung
auch – selbst fest. Bei dem angegebenen Preis muss es sich immer
um den Endpreis – einschließlich Teilnehmer-Begleitheft,
Kosten für die Beobachtungsfahrt (Fahrprobe) und Mehrwertsteuer
– handeln.
Auch die Kosten für ein besonderes Aufbauseminar werden von dem
durchführenden Verkehrspsychologen bzw. dem
verkehrspsychologischen Institut selbstständig kalkuliert.
3.5 Was geschieht, wenn man trotz Anordnung nicht an einem Aufbauseminar teilnimmt?
Wenn der Behörde, die die Teilnahme angeordnet hat, nicht
innerhalb der festgesetzten Frist die Bescheinigung über die
vollständige Teilnahme an einem Aufbauseminar vorgelegt wird, wird
die Fahrerlaubnis entzogen. Eine neue Fahrerlaubnis wird dann erst
erteilt, wenn die Teilnahme am Aufbauseminar erfolgt ist.
Um die Frist nicht zu versäumen, ist es wichtig, sich unmittelbar
nach Erhalt der Anordnung um einen Platz in einem Aufbauseminar zu
bemühen. Denn es kann etwas dauern, bis in der Nähe ein
Aufbauseminar beginnt und – frühestens 14 Tage nach Beginn -
abgeschlossen ist.
3.6 Wann darf an einem Einzelseminar teilgenommen werden?
Wenn ganz besondere Gründe vorliegen, weshalb die Teilnahme an
einem Aufbauseminar in einer Gruppe nicht zumutbar ist, kann die
Behörde die Genehmigung zur Teilnahme an einem Einzelseminar
erteilen. Einzelseminare können z.B. zulässig sein bei sehr
prominenten Kraftfahrern, deren Anwesenheit die ungestörte
Durchführung eines Gruppenseminars in Frage stellen würde,
oder für Menschen mit erheblichen körperlichen Behinderungen.
Ein Einzelseminar besteht aus 4 Sitzungen von jeweils 60 Minuten Dauer
und einer Fahrprobe. Auch Einzelseminare dürfen nur von Inhabern
einer Seminarerlaubnis durchgeführt werden. Aufgrund des
erhöhten Aufwandes können Einzelseminare erheblich teurer
sein als die normalen Gruppenseminare.
4. Wie werden "Aufbauseminare für Fahranfänger – ASF" durchgeführt?
Im Folgenden werden die Aufbauseminare für Fahranfänger nach
§ 2b StVG, die von Fahrlehrern mit Seminarerlaubnis
durchgeführt werden, näher beschrieben.
4.1 Was soll durch das Aufbauseminar erreicht werden?
Durch die Teilnahme am Aufbauseminar für Fahranfänger soll
ein sicheres und rücksichtsvolles Fahrverhalten erreicht werden.
Problematische Einstellungen zum Verhalten im Straßenverkehr
sollen verändert, das Risikobewusstsein gefördert und die
Gefahrenerkennung verbessert werden.
Eine risikobewusstere Einstellung und eine sichere, rücksichtsvolle Fahrweise sollen erreicht werden insbesondere durch
- Entwicklung eines positiven Leitbildes ("verantwortungsbewusster Fahrer / Fahrerin")
- Vergleich unterschiedlicher Fahrweisen
- Verbesserung der Verkehrs- und der Selbstbeobachtung
- Analyse gefährlicher Situationen zur Entwicklung von Vermeidungsstrategien
- Auseinandersetzung mit alterstypischen Fahrverhaltensweisen und ihren Risiken
- Verbesserung der Regelakzeptanz
- Erarbeitung konkreter Verhaltensalternativen.
4.2 Aus welchen Teilen besteht ein Aufbauseminar?
Ein Aufbauseminar besteht aus
- 4 Sitzungen zu je 135 Minuten Dauer (zuzüglich Pausenzeiten) und
- einer Beobachtungsfahrt (Fahrprobe) zwischen der 1. und der 2. Sitzung.
Die Beobachtungsfahrt wird in Gruppen durchgeführt und dauert je
Teilnehmer ca. 45 Minuten (30 Minuten Fahrzeit und 15 Minuten
Besprechung). Die Beobachtungsfahrt in einer 3er-Gruppe dauert daher
für alle Mitfahrer insgesamt mindestens 135 Minuten.
4.3 Nach welchem Programm wird bei den Aufbauseminaren gearbeitet?
Die Durchführung der Aufbauseminare richtet sich nach dem Programm
"Aufbauseminare für Fahranfänger – ASF" des Deutschen
Verkehrssicherheitsrates e.V. – DVR. Der Deutsche
Verkehrssicherheitsrat hat das Programm von Verkehrswissenschaftlern
unter Beteiligung erfahrener Seminarleiter entwickeln und fortlaufend
aktualisieren lassen.
Das Programm ist in einem "Handbuch für Seminarleiter"
ausführlich und detailliert dargestellt. In diesem Handbuch werden
- die Grundlagen der Durchführung von Aufbauseminaren
- das Aufbauseminar für Fahranfänger - ASF
- das Aufbauseminar für Punkteauffällige - ASP
- Hintergrundinformationen, u.a. zu den rechtlichen Bestimmungen
beschrieben.
Das Handbuch wird über die Fahrlehrerverbände und die Fahrlehrerausbildungsstätten vertrieben.
4.4 Mit welchen Methoden werden Aufbauseminare durchgeführt?
In den Aufbauseminaren stehen die Erfahrungen der Teilnehmer im
Mittelpunkt des Geschehens. Deshalb hält der Seminarleiter keine
langen Vorträge, sondern gibt den Teilnehmern die Gelegenheit, von
ihren Erlebnissen zu berichten und gemeinsam mit ihm nach
Möglichkeiten zu suchen, zukünftig Unfälle und
Verkehrsverstöße zu vermeiden.
Wichtig hierfür ist die aktive Mitarbeit
- in Partner- oder Kleingruppenarbeit
- bei moderierten Gruppengesprächen
- in Diskussionen.
Manche Überlegungen erfordern außerdem eine Vorbereitung der
Teilnehmer in Einzel- / Stillarbeit anhand des
Teilnehmer-Begleitheftes. Diese Vorbereitung soll z. T. auch zwischen
den Sitzungen zuhause erfolgen.
Zur Unterstützung der Seminararbeit dient das Teilnehmer-Begleitheft, das alle Teilnehmer bei der 1. Sitzung erhalten.
Das Teilnehmer-Begleitheft enthält
- Informationen zu den Inhalten der einzelnen Sitzungen
- die Arbeitsunterlagen, die im Verlauf des Seminars benötigt werden.
Der Preis für das Begleitheft ist in der Seminargebühr enthalten.
4.5 Was geschieht in den einzelnen Sitzungen und bei der Beobachtungsfahrt (Fahrprobe)?
4.5.1 Was geschieht in der 1. Sitzung?
Die erste Sitzung dient dem Kennenlernen der Teilnehmer. Sie machen
sich miteinander bekannt, schildern ihre Zuweisungsdelikte und
äußern ihre Erwartungen. Der Seminarleiter beschreibt die
Ziele des Seminars und die Bedingungen für die erfolgreiche
Teilnahme. Eigenschaften und Verhaltensweisen eines "guten Fahrers"
bzw. einer "guten Fahrerin" werden mit den Teilnehmern erarbeitet.
Außerdem werden die nächsten Seminareinheiten
(Beobachtungsfahrt und 2. Sitzung) vorbereitet.
4.5.2 Was geschieht bei der Beobachtungsfahrt (Fahrprobe)?
Bei der Beobachtungsfahrt fahren die Teilnehmer in eigener
Verantwortung. Sie sollen zeigen, wie sich ihre Fahrweise seit der
Fahrprüfung weiterentwickelt hat. Dabei wird deutlich, welche
Situationen sie angemessen und sicher bewältigen können und
womit sie noch Schwierigkeiten haben. Die Mitfahrer haben jeweils die
Aufgabe den Fahrer zu beobachten, um ihm im anschließenden
Auswertungsgespräch mitzuteilen, was ihnen aufgefallen ist.
Mitfahrer und Seminarleiter beschreiben dabei, wie sicher sie sich
gefühlt haben und welche Hinweise und Tipps sie dem Fahrer zu
seiner Fahrweise geben können.
4.5.3 Was geschieht in der 2. Sitzung?
Zunächst berichten die Teilnehmer der verschiedenen Fahrgruppen
sich gegenseitig von den Erlebnissen und Ergebnissen ihrer
Beobachtungsfahrten. Vom Seminarleiter werden Hinweise zu häufig
beobachteten Fehlern gegeben. Anschließend schildern die
Teilnehmer, welche gefährlichen Situationen sie als Kraftfahrer im
Straßenverkehr bereits erlebt haben. Mindestens eines dieser
Erlebnisse wird dann ganz genau untersucht. Die Teilnehmer
überlegen gemeinsam, was der Fahrer in der geschilderten Situation
falsch gemacht hat und erarbeiten Vorschläge, wie man sich
künftig in ähnlichen Situationen sicherer verhalten kann.
4.5.4 Was geschieht in der 3. Sitzung?
In Gruppen werden weitere, von den Teilnehmern erlebte Situationen
besprochen und aus den erkannten Fehlern werden Hinweise für
sicheres Verhalten abgeleitet. Dann werden mögliche Ursachen
"nächtlicher Freizeitunfälle" (Discounfälle) gesammelt.
Die Gefahren werden besprochen und Lösungsvorschläge
diskutiert. Anschließend überlegen die Teilnehmer, warum von
Kraftfahrern gegen Verkehrsregeln wie z.B. Geschwindigkeitsbegrenzungen
oder Überholverbote verstoßen wird. Sie beschreiben, wie es
ihnen gelingen kann, solche Regeln besser zu beachten.
4.5.5 Was geschieht in der 4. Sitzung?
Zu Beginn der 4. Sitzung untersuchen die Teilnehmer, welche Fahrmotive
zu gefährlichem Verhalten führen und was sie bei sich selbst
dagegen tun können. Der Seminarleiter erläutert, welche
Folgen weitere Auffälligkeiten während der Probezeit und
danach haben können. Nach einem Rückblick auf den Verlauf des
Seminars und die besprochenen Einzelthemen überlegt jeder
Teilnehmer, welche Erkenntnisse er daraus gewonnen hat.
Jeder beschreibt, inwieweit er sein Verhalten ändern muss und
will, um in Zukunft möglichst unfallfrei und ohne
Verkehrsverstöße zu bleiben. Bei vollständiger
Teilnahme erhalten alle dann die Teilnahmebescheinigung. Zum Schluss
können die Teilnehmer dem Seminarleiter eine Rückmeldung
geben, wie ihnen das Aufbauseminar insgesamt gefallen hat.
4.6 Welche Fahrlehrer dürfen Aufbauseminare durchführen?
Wer Aufbauseminare durchführen möchte, benötigt
dafür die sog. "Seminarerlaubnis". Die Seminarerlaubnis wird (auf
Antrag) erteilt, wenn der Fahrlehrer
- die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A und BE besitzt
- innerhalb der letzten 5 Jahre 3 Jahre lang hauptberuflich
Fahrschüler für die Klassen A und B theoretisch und praktisch
ausgebildet hat
- mit Erfolg an einem Einweisungslehrgang teilgenommen hat.
Der Einweisungslehrgang besteht aus einem 4-tägigen Grundkurs
(Einweisung in gruppenorientierte Lehrmethoden) und einem ebenfalls
4-tägigen programmspezifischen Kurs. Fahrlehrer, die bereits die
Seminarerlaubnis für das Programm "Aufbauseminare für
Punkteauffällige – ASP" besitzen, müssen nur noch am
programmspezifischen Kurs ASF teilnehmen.
Wer Aufbauseminare durchführen will, muss entweder
Fahrschulinhaber sein oder ein eingetragenes
Beschäftigungsverhältnis mit dem Inhaber einer Fahrschule
haben, der ebenfalls eine Seminarerlaubnis besitzt.
4.7 Welche Vorschriften sind bei der Durchführung von Aufbauseminaren zu beachten?
Die Teilnehmerzahl beträgt
- mindestens 6 Personen, damit ein Erfahrungsaustausch unter den Teilnehmern möglich ist.
- höchstens 12 Personen, damit jeder einzelne ausreichend zu Wort kommen kann.
Das Aufbauseminar dauert von der 1. bis zur 4. Sitzung
- mindestens 14 Tage
- höchstens 4 Wochen.
An einem Tag darf immer nur eine Sitzung stattfinden.
Durch diese Vorgaben haben die Teilnehmer zwischen den Sitzungen die Gelegenheit
- über das, was besprochen wurde, weiter nachzudenken
- während ihrer Fahrten ihr Fahrverhalten kritisch zu beobachten
- Anregungen, die sie erhalten haben, im Alltag auszuprobieren
- Vorbereitungsaufgaben zu erledigen, die für die Diskussionen in der jeweils folgenden Sitzung wichtig sind.
Bei den Beobachtungsfahrten (Fahrproben) sollen die Teilnehmer
möglichst mit einem Fahrzeug der Klasse fahren, mit dem sie das
Zuweisungsdelikt begangen haben.
Es müssen Fahrzeuge verwendet werden, die der
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG § 5)
entsprechen, d.h. im Pkw-Bereich Fahrschulfahrzeuge mit
Doppelbedienung. Da die Fahrten in Gruppen stattfinden, ist dadurch
für jeden Teilnehmer gewährleistet, dass
- nur mit einem technisch einwandfreien Fahrzeug gefahren wird
- der Seminarleiter im Notfall zum Schutz der Mitfahrer eingreifen kann.
Für Beobachtungsfahrten (Fahrproben) mit motorisierten
Zweirädern dürfen auch Teilnehmerfahrzeuge verwendet werden,
wenn sie die Bedingungen für ein Ausbildungsfahrzeug der
jeweiligen Fahrerlaubnisklasse erfüllen.
4.8 Welche Pflichten haben die Teilnehmer an den Aufbauseminaren?
Damit das Seminar für alle Teilnehmer erfolgreich verläuft,
ist es wichtig, dass jeder – im Rahmen seiner persönlichen
Fähigkeiten – aktiv und konstruktiv mitmacht.
Die Teilnahmebescheinigung kann nur erhalten, wer
- vollständig an allen Teilen des Aufbauseminars teilnimmt
- immer pünktlich ist
- nicht alkoholisiert oder unter Einfluss von Drogen zum Seminar kommt
- den Ablauf des Seminars nicht stört.
Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, darf keine
Teilnahmebescheinigung erhalten. Er muss dann an einem neuen
Aufbauseminar vollständig teilnehmen.
Damit niemand Befürchtungen haben muss, dass das, was er im
Seminar sagt, ihm schaden könnte, sind die Teilnehmer und der
Seminarleiter zur Verschwiegenheit gegenüber Außenstehenden
verpflichtet.
Dies gilt auch für eventuell zusätzlich Anwesende, z. B.
- einen Kollegen des Seminarleiters, der dem Seminarleiter hilft oder von ihm lernen möchte
- den Freund eines ausländischen Teilnehmers, den der Seminarleiter als "Dolmetscher" dabei sein lässt.
4.9 Kann man versäumte Seminarteile in einem anderen Aufbauseminar nachholen?
Eine Teilnahmebescheinigung kann man nur erhalten, wenn man an einem
Aufbauseminar vollständig teilgenommen hat. Es ist nicht
möglich einzelne Seminarteile, z.B. die Fahrprobe oder die letzte
Sitzung in einem anderen Seminar nachzuholen, sondern man muss in einem
solchen Fall an einem neuen Aufbauseminar vollständig teilnehmen.
Dies ist deshalb wichtig, weil
- alle Teile des Aufbauseminars aufeinander aufbauen. Sie sind jedoch
nicht in jedem Seminar identisch, da der Verlauf und die Ergebnisse des
Seminars von den Beiträgen der Teilnehmer mitbestimmt werden.
- die gegenseitigen Anregungen der Teilnehmer untereinander
entscheidend zum Ergebnis des Seminars beitragen. Diese gegenseitige
Beeinflussung setzt aber voraus, dass alle Teilnehmer das Seminar
gemeinsam miteinander von der ersten bis zur letzten Sitzung
durchlaufen.
4.10 Welche Pflichten haben die Seminarleiter von Aufbauseminaren?
Der Seminarleiter muss jedem Teilnehmer, der die Voraussetzungen
erfüllt hat, am Ende des Seminars eine Teilnahmebescheinigung
aushändigen.
Die Seminarleiter sind verpflichtet Aufbauseminare so durchzuführen, wie
- die rechtlichen Vorschriften
- die Auflagen der Behörde
- und das im "Seminarleiter-Handbuch" mit seinen Zielen, Inhalten und Methoden beschriebene Programm
dies vorgeben.
Die ordnungsgemäße Durchführung der Aufbauseminare wird
durch die zuständige Behörde überwacht. Zu diesem Zweck
können auch sachverständige Mitarbeiter der Behörde am
Aufbauseminar teilnehmen.
Seminarleiter müssen nach ihrer Ausbildung
- zum ersten Mal nach zwei Jahren
- danach alle 4 Jahre
an einer 3-tägigen Fortbildung teilnehmen.
Wer zugleich auch Seminarleiter für das Programm ASP
(Aufbauseminare für Punkteauffällige) ist, kann an einer
kombinierten 4-tägigen Fortbildung für beide Programme
teilnehmen.
4.11 Abbildung: Muster einer Teilnahmebescheinigung
Die Bescheinigung, die die Seminarteilnehmer bei vollständiger
Teilnahme am Ende vom Seminarleiter erhalten, entspricht folgendem
Muster: